Artikel 4 VO (EU) 2010/23

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)
die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 festgelegt;
b)
„Skagerrak” ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c)
„Kattegat” ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d)
„Golf von Cadiz” ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23'48″W;
e)
CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009;
f)
NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009;
g)
SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft(1);
h)
ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik(2);
i)
CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich ist das Gebiet nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
j)
IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde(3);
k)
IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean(4);
l)
SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist das Hochseegebiet südlich von 10 Grad N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean(5) und westlich der Gebiete unter Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;
m)
WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik(6);
n)
„Hohe See des Beringmeers” sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

Fußnote(n):

(1)

Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2002/738/EG (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(2)

Die Europäische Gemeinschaft trat durch Beschluss des Rates 86/238/EWG bei (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(3)

Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2006/539/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(4)

Die Europäische Gemeinschaft trat durch den Beschluss des Rates 95/399/EG (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24) bei.

(5)

Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2008/780/EG (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(6)

Die Europäische Gemeinschaft trat mit dem Beschluss des Rates 2005/75/EG (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1) bei.

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