ANHANG IV VO (EU) 2010/23

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1. Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 63
Frankreich 44
EG 107

2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 139
Frankreich 86
Italien 35
Zypern 25
Malta 89
EG 374

3. Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen
Italien 68
EU 68

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