Artikel 12 VO (EU) 2010/234

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zur Einfuhr für die Gewährung einer durch Ausschreibung für alle Drittländer festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Union auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

Dieser Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß Anhang III, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 genannten Kontrollexemplar, auf der in Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) genannten Ausfuhranmeldung oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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