Artikel 14 VO (EU) 2010/234

Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
Anwendung einer Ausfuhrabgabe und gegebenenfalls Festsetzung eines Berichtigungsbetrags. Beide können je nach Bestimmungsland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein;
b)
vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;
c)
vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits laufenden Ausfuhrlizenzanträge.

Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben auf Ausfuhren von Getreide und Getreideerzeugnissen zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme und von anderen EU-Maßnahmen zur kostenlosen Belieferung.

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