Artikel 9 VO (EU) 2010/234

Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn

a)
das Angebot nicht berücksichtigt wurde,
b)
der Zuschlagsempfänger nachweist, dass er die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(1) vorgesehene Sicherheit geleistet hat.

Wird die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit, außer im Falle höherer Gewalt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

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