Artikel 9 VO (EU) 2010/234
Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn
- a)
- das Angebot nicht berücksichtigt wurde,
- b)
- der Zuschlagsempfänger nachweist, dass er die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(1) vorgesehene Sicherheit geleistet hat.
Wird die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit, außer im Falle höherer Gewalt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.
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