Artikel 10 VO (EU) 2010/237
Berichtspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen in elektronischem Format und in Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung von allen Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.
(2) Die Kommission kann verlangen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten übermitteln, wie disaggregierte Daten über Kabeljau- und Gesamtfänge, Kabeljaurückwürfe, Fischereiaufwand, Fanggerät und Gebiet für die abgebende und die übernehmende Fanggerätegruppe sowie die für die Berechnung des Einheitsfangs angewandte Methode.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.