Artikel 10 VO (EU) 2010/237

Berichtspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen in elektronischem Format und in Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung von allen Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.

(2) Die Kommission kann verlangen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten übermitteln, wie disaggregierte Daten über Kabeljau- und Gesamtfänge, Kabeljaurückwürfe, Fischereiaufwand, Fanggerät und Gebiet für die abgebende und die übernehmende Fanggerätegruppe sowie die für die Berechnung des Einheitsfangs angewandte Methode.

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