Artikel 3 VO (EU) 2010/237

Ausnahmeantrag

(1) Damit eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Ausnahmeantrag, dem Belege beigefügt sind, dass die betreffende Gruppe von Fischereifahrzeugen die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfüllt, und ein Nachweis darüber, wie die Voraussetzung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung erfüllt wird.

(2) Der Antrag ist in elektronischer Form unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang I zu übermitteln. Vollständige Anträge, die mindestens einen Monat vor einer STECF-Plenartagung eingehen, werden an den STECF zur Beurteilung auf dieser Tagung weitergeleitet. Später eingegangene Anträge werden dem STECF zur Beurteilung auf einer späteren Tagung zugestellt.

(3) Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen, so wird der Fischereiaufwand, der der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen dieser Gruppe zugeordnet werden kann und der zur Ermittlung des Ausgangswerts beigetragen hat, für die Bestimmung des höchstzulässigen Fischereiaufwands nicht mehr berücksichtigt.

(4) Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wieder in die Aufwandsregelung einbezogen, wird der dieser Aufwandsgruppe zugeteilte Fischereiaufwand unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwandsanpassungen seit der Festlegung des Ausgangswerts für diese Aufwandsgruppe angepasst.

(5) Wenn ein Fischereifahrzeug die im Ausnahmebeschluss genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, rechnet der Mitgliedstaat den Aufwand des betreffenden Fischereifahrzeugs während der Fangsaison auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand an.

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