Artikel 7 VO (EU) 2010/237

Anpassung des Fischereiaufwands in Verbindung mit der Quotenverwaltung

(1) Die Mitgliedstaaten können ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand für eine bestimmte Aufwandsgruppe durch die Übertragung von Fischereiaufwand derselben Aufwandsgruppe eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ändern. Diese Anpassung gilt nur für eine Fangsaison.

(2) Verfolgt ein Mitgliedstaat einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 nicht weiter, so darf er seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Aufwandsgruppen, denen die zurückerhaltene Quote zugewiesen wird, um eine der zurückerhaltenen Quote entsprechende Anzahl Kilowatt-Tage erhöhen. Diese Anzahl übersteigt nicht die auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppe oder Aufwandsgruppen berechneten Kilowatt-Tage.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Quote gemäß Absatz 2 zurückgibt, reduziert seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand in den Aufwandsgruppen, die zuvor im Rahmen dieser Quote gefischt haben. Der abzuziehende Fischereiaufwand entspricht der Anzahl Kilowatt-Tage, die nicht mehr für den Fang der zurückgegebenen Quote benötigt werden. Diese Anzahl Kilowatt-Tage wird auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppen berechnet.

(4) Der Umfang, um den der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Absatz 2 oder 3 erhöht bzw. reduziert wird, wird bei der Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 berücksichtigt.

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