ANHANG III VO (EU) 2010/237
Inhalt und Format der Meldung der Höchstkapazität
[Jahr] | kW | Geografisches Gebiet | |||
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CFR-Nr. | a | b | c | d | |
[Datum] | Geografisches Gebiet | |||
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Kapazität in kW | a | b | c | d |
Ausgangswert | ||||
Angepasster Wert |
- 1.
-
Für die Anpassung der Höchstkapazität (maximum capacity — mc) gilt folgende Formel:
kWmc = kW2006 oder 2007 – kW1 – kW2 + kW3
Dabei ist:
- kWmc:
- die in kW ausgedrückte Höchstkapazität der Fischereifahrzeuge, die spezielle Fangerlaubnisse für das geografische Gebiet besitzen dürfen;
- kW2006 oder 2007:
- die in kW ausgedrückte und gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegte Gesamtkapazität für das Jahr 2006 oder 2007;
- kW1:
- die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die die Flotte nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen verlassen haben;
- kW2:
- die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 aus dem geografischen Gebiet übertragen wurde;
- kW3:
- die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 an das geografische Gebiet übertragen wurde.
- 2.
- Das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der Höchstkapazität ist der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.
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