ANHANG III VO (EU) 2010/237

Inhalt und Format der Meldung der Höchstkapazität

Tabelle 1

Verzeichnis der zur Festlegung der Höchstkapazität verwendeten Fischereifahrzeuge

[Jahr] kW Geografisches Gebiet
CFR-Nr. a b c d

Tabelle 2

Höchstkapazität der Fischereifahrzeuge in kW für jedes Gebiet

[Datum] Geografisches Gebiet
Kapazität in kW a b c d
Ausgangswert
Angepasster Wert
1.
Für die Anpassung der Höchstkapazität (maximum capacity — mc) gilt folgende Formel:

kWmc = kW2006 oder 2007 – kW1 – kW2 + kW3

Dabei ist:

kWmc:
die in kW ausgedrückte Höchstkapazität der Fischereifahrzeuge, die spezielle Fangerlaubnisse für das geografische Gebiet besitzen dürfen;
kW2006 oder 2007:
die in kW ausgedrückte und gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegte Gesamtkapazität für das Jahr 2006 oder 2007;
kW1:
die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die die Flotte nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen verlassen haben;
kW2:
die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 aus dem geografischen Gebiet übertragen wurde;
kW3:
die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 an das geografische Gebiet übertragen wurde.

2.
Das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der Höchstkapazität ist der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.

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