Präambel VO (EU) 2010/237

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004(1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 derselben Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
(2)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen auf der Grundlage des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) von der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Aufwandsregelung ausgenommen werden. Es empfiehlt sich, ein Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen übermitteln, und die dabei zu beachtenden Anforderungen festzulegen, damit der STECF beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden. Besonders wichtig ist, dass die Informationen der Mitgliedstaaten ausreichend detailliert und durch entsprechende Nachweise belegt sind.
(3)
In den Informationen der Mitgliedstaaten bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte eine Gruppe von Fischereifahrzeugen genannt werden, die eindeutig von den anderen Fischereifahrzeugen in der betreffenden Aufwandsgruppe unterschieden werden kann, und die besondere Tätigkeit oder die technischen Merkmale dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen, auf die ihre Kabeljaufänge von höchstens 1,5 % ihrer Gesamtfänge zurückzuführen sind.
(4)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 stellen die Mitgliedstaaten für jedes der in Anhang I jener Verordnung genannten Gebiete sicher, dass die Gesamtkapazität der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis die Gesamtkapazität von 2006 oder 2007 nicht überschreitet. Es müssen Durchführungsbestimmungen für die Berechnung und Anpassung der Höchstkapazitäten festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Kapazitäten, die mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut oder gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zwischen geografischen Gebieten übertragen werden.
(5)
Um die Kontrollierbarkeit sicherzustellen, müssen genaue Anforderungen und Formate für die besonderen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge, die mit reguliertem Fanggerät in den unter die Aufwandsregelung fallenden geografischen Gebieten fischen, und für die Liste der Fischereifahrzeuge, für die besondere Fangerlaubnisse erteilt wurden, festgelegt werden.
(6)
Es müssen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten den höchstzulässigen Fischereiaufwand je Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 oder nach Übertragungen von Aufwand zwischen Aufwandsgruppen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung anpassen können. Diese Bestimmungen sollten die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verfahren und Berechnungsmethoden regeln.
(7)
Der elektronische Informationsaustausch vereinfacht die Verfahren, macht sie effizienter und transparenter und spart Zeit. Um diese Vorteile in vollem Umfang zu nutzen und gleichzeitig eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, müssen auch im Hinblick auf die Einrichtung eines gemeinsamen Computersystems für die Verwaltung von Daten über den Einsatz des Fischereiaufwands durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Format für jedes Dokument sowie eine ausführliche Beschreibung der darin anzugebenden Informationen festgelegt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

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