Präambel VO (EU) 2010/246

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission(2) legt die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Codes 6101, 6102, 6201 und 6202 fest.
(2)
Die zu den vorstehend genannten Positionen gehörenden Kleidungsstücke werden üblicherweise zum Schutz gegen schlechtes Wetter über anderen Kleidungsstücken getragen (HS-Erläuterungen zu den Positionen 6101, 6102, 6201 und 6202 Absatz 1), so dass Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, die zu diesen Positionen gehören, folglich lange Ärmel haben müssen. Auch wenn wattierte Westen keine Ärmel haben, sollten sie dennoch in diese Position eingereiht werden, da sie zum Schutz gegen das Wetter über anderer Kleidung getragen werden und da sie wattiert sind (siehe auch: HS-Erläuterungen zu den Positionen 6101, 6102, 6201 und 6202 Absatz 2).
(3)
Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung von wattierten Westen zu gewährleisten, ist daher festzulegen, dass wattierte Westen in die Positionen 6101, 6102, 6201 oder 6202 einzureihen sind, obwohl sie keine Ärmel haben.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 989/89 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

ABl. L 106 vom 18.4.1989, S. 25.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.