Artikel 12 VO (EU) 2010/258
Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die das Ursprungsland vor dem 1. April 2010 verlassen haben, sofern ihnen ein Analysebericht gemäß der Entscheidung 2008/352/EG beigefügt ist.
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