Präambel VO (EU) 2010/26
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Am 16. Dezember 2009 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen geändert, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32.
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