Präambel VO (EU) 2010/262

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 von 27. Mai 2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Am 10. März 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, eine natürliche Person und zwei juristische Personen oder Organisationen aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen ( „die Liste” ). Am 11. März 2010 hat er beschlossen, der Liste zwei natürliche Personen hinzuzufügen und die der Identifizierung dienenden Angaben zu sechs natürlichen Personen und einer juristischen Person auf dieser Liste zu ändern.
(3)
Anhang I zu Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)

Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.

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