Präambel VO (EU) 2010/268
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)(1), insbesondere Artikel 17 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten.
- (2)
- Damit der Zugang zu Geodatensätzen und -diensten nach einem einheitlichen Vorgehen gewährt wird, sollten in dieser Verordnung obligatorische Mindestanforderungen festgelegt werden.
- (3)
- Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG sind Einschränkungen der gemeinsamen Datennutzung zulässig. Selbst wenn die Mitgliedstaaten solche Einschränkungen vornehmen, sollten sie die Möglichkeit haben, Maßnahmen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) vorzugeben, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen müssen, um dennoch Zugang zu diesen Datensätzen und -diensten zu erhalten.
- (4)
- In jeder Vereinbarung, einschließlich Lizenzvereinbarungen, Verträgen und E-Mail-Korrespondenzen, oder in jeder sonstigen Regelung für den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte die Terminologie des Artikels 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet werden.
- (5)
- Zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben und als Beitrag zur Durchführung der europäischen Umweltpolitik sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in der Lage sein, den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze und -dienste zur Verfügung zu stellen.
- (6)
- Generell sollten Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen. Da zuvor aufgestellte Regelungen möglicherweise noch gelten, sind allerdings Übergangsbestimmungen erforderlich. Regelungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gelten, müssen daher bei ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.