ANHANG VO (EU) 2010/275

Qualitätsberichte und Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik

ABSCHNITT I

Das von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellte „Structural Business Statistics Manual” enthält zusätzliche Hinweise für die Interpretation der gemeinsamen Qualitätskriterien. Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Informationen. Die Kommission (Eurostat) liefert die Ergebnisse für diejenigen quantitativen Indikatoren, die anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten berechnet werden können. Die Mitgliedstaaten machen Anmerkungen zu den Indikatoren und unterstützen Eurostat bei deren Interpretation unter Berücksichtigung ihrer Erhebungsmethodik; ferner stellen sie die verbleibenden quantitativen Indikatoren sowie qualitative Informationen bereit. Die Mitgliedstaaten legen folgende Berichte vor:

einen Bericht über die Qualitätsaspekte der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008. Die Mitgliedstaaten könnten, falls dies für nötig erachtet wird, separate Berichte für die Anhänge I, II, III und IV dieser Verordnung vorlegen;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008. Falls die Informationen, die zur Erstellung der in Anhang VIII dieser Verordnung vorgesehenen Statistiken benötigt werden, aus derselben Erhebung stammen, die für die Statistiken gemäß der Anhänge I bis IV herangezogen wird, ist die Vorlage eines separaten Berichts über die Qualitätsaspekte des Anhangs VIII nicht erforderlich;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008.

ABSCHNITT II

Ab 2011 übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis Ende Januar die Qualitätsberichte über das Berichtsjahr t-3 gemäß dem Standardaufbau für ESS-Qualitätsberichte, in die die quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten zu den Anhängen I, II, III, IV, VIII und IX teilweise bereits eingetragen sind. Für diese Anhänge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. März die fertiggestellten Qualitätsberichte. Ab 2021 übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten alle zehn Jahre bis Ende Januar die Qualitätsberichte über das Berichtsjahr t-3 gemäß dem Standardaufbau für ESS-Qualitätsberichte, in die die quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten zu den Anhängen V, VI und VII teilweise bereits eingetragen sind. Für diese Anhänge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ab 2021 alle zehn Jahre bis 31. März die fertiggestellten Qualitätsberichte.

ABSCHNITT III

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über die Statistiken gemäß den Anhängen I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 werden anhand der Qualitätskriterien bewertet, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgelistet sind, nämlich Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz.

1.
Relevanz

Relevanz steht für den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.

2.
Genauigkeit

Genauigkeit steht für den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten.

3.
Kohärenz

Kohärenz steht für die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

4.
Vergleichbarkeit

Vergleichbarkeit steht für die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.

5.
Aktualität und Pünktlichkeit

Aktualität steht für die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen. Pünktlichkeit steht für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten).

6.
Zugänglichkeit und Klarheit

Zugänglichkeit und Klarheit stehen für die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.

ABSCHNITT IV

Die in diesem Abschnitt beschriebenen quantitativen Indikatoren sind nur für die Statistiken bereitzustellen, die in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 aufgeführt sind, so wie dies im Folgenden näher festgelegt ist. Die Daten werden in dem technischen Format übermittelt, das in Abschnitt V des Anhangs der vorliegenden Verordnung beschrieben wird.

1.
Variationskoeffizienten

Die nachstehenden Informationen sind nur dann bereitzustellen, wenn auf Stichprobenerhebungen oder auf eine Kombination von Stichprobenerhebungen und Verwaltungsdaten zurückgegriffen wird: Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die im Folgenden angegebenen Merkmale, Ebenen und Reihen. Die bei der Berechnung der Variationskoeffizienten zu berücksichtigenden Aspekte werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauer festgelegt. Der Qualitätsbericht enthält eine Beschreibung der Methode für die Berechnung der Variationskoeffizienten (einschließlich der Software).
a)
Für die jährlichen Unternehmensstatistiken über die Tätigkeiten, die unter die Abschnitte B bis J und L bis N bzw. die Abteilung 95 der NACE Rev. 2 fallen (nach den Reihen 1A, 2A, 3A und 4A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission(2) bereitgestellte Daten), wird der Variationskoeffizient der folgenden Merkmale (wie in der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission(3) festgelegt) für die nachstehend aufgelisteten Ebenen der Systematik angegeben:

Merkmal 12110 auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen);

Merkmale 11110, 12110, 12150, 13310, 15110 und 16110 auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) für die Abteilungen 45 bis 47 und die Abteilung 95.

b)
Für die jährlichen, nach Beschäftigtengrößenklassen aufgegliederten Unternehmensstatistiken über die Tätigkeiten, die unter die Abschnitte C bis J und L bis N sowie die Abteilung 95 (nach den Reihen 1A, 2A, 3A und 4A bereitgestellte Daten) der NACE Rev. 2 fallen, wird der Variationskoeffizient für die nachstehend aufgelisteten Ebenen der Systematik sowie Beschäftigtengrößenklassen angegeben:

Merkmale 11110, 12110, 12150 und 16110;

auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) für die Abteilung 95;

Größenklassen 0-9, 10-19, 20-49, 50-249 und 250 + für die Abschnitte B bis F der NACE Rev. 2 sowie 0-1, 2-9, 10-19, 20-49, 50-249 und 250 + für die Abschnitte G bis J und L bis N bzw. die Abteilung 95 der NACE Rev. 2.

2.
Unit-Non-Response

Die nachstehenden Informationen sind zu liefern, wenn auf Stichprobenerhebungen, auf eine Kombination von Stichprobenerhebungen und Verwaltungsdaten oder nur auf Verwaltungsdaten zurückgegriffen wird. Die bei der Berechnung der Unit-Non-Response zu berücksichtigenden Aspekte werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauer festgelegt. Die Mitgliedstaaten melden die gewichteten Informationen über die Unit-Non-Response zu den Tätigkeiten, die unter die Abschnitte B bis J und L bis N der NACE Rev. 2 fallen, und für die Abteilung 95 auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2. Bei Heranziehung mehrerer Erhebungen/administrativer Quellen für die Merkmale 11110, 12110, 12150, 13310, 15110 und 16110 werden separate Unit-Non-Response-Indikatoren unter Angabe der Nummer der Variablen im betreffenden Feld übermittelt. Die Unit-Non-Response wird — vorzugsweise nach der Anzahl der Beschäftigten — gewichtet. Alternativ kann der Umsatz herangezogen verwendet werden.

ABSCHNITT V

Für die Übermittlung des Berichts und der Reihen von Qualitätsindikatoren werden geeignete Datensatzkennungen verwendet. Der genaue Inhalt der Qualitätsberichte wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten abgestimmt. Die Mitgliedstaaten füllen die Qualitätsberichte, in die bereits Angaben eingetragen wurden, vollständig aus und übermitteln sie wieder an die Kommission (Eurostat). Für Meldungen über die zwei Qualitätsindikatoren (Variationskoeffizient und Unit-Non-Response-Koeffizient) wird die im Folgenden festgelegte Datensatzstruktur verwendet, die dem technischen Format für die Übermittlung der strukturellen Unternehmensstatistik ähnelt.

1.
Datensatzkennungen

Für Meldungen über Qualitätskriterien für die strukturelle Unternehmensstatistik werden folgende Datensatzkennungen verwendet:
DatenreiheBezeichnungDatensatzkennung
Variationskoeffizienten für die Variable 12110 auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie für die Abteilung 95QAGRSBSQUAL_QAG_A
Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150, 13310, 15110 und 16110 auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie auch auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 für die Abteilungen 45, 46, 47 und 95QASRSBSQUAL_QAG_A
Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte H bis J und L bis N sowie auch auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 für die Abteilung 95 sowie nach GrößenklasseQ1BRSBSQUAL_ Q1B _A
Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, wobei die Angaben nach NACE-Abschnitt und Größenklasse aufgeschlüsselt werdenQ2BRSBSQUAL_ Q2B _A
Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 für den Abschnitt G der NACE Rev. 2, wobei die Angaben nach NACE-Abschnitt und Größenklasse aufgeschlüsselt werdenQ3BRSBSQUAL_ Q3B _A
Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 für den Abschnitt F der NACE Rev. 2, wobei die Angaben nach NACE-Abschnitt und Größenklasse aufgeschlüsselt werdenQ4BRSBSQUAL_ Q4B _A
Gewichtete Unit-Non-Response-Quoten für die Abschnitte B bis J und L bis N der NACE Rev. 2QNRSBSQUAL_QN_A
QualitätsberichtQRRSBSQUAL_QR_A

2.
Datensatzstruktur

In diesem Absatz ist die Struktur der zu liefernden Datensätze festgelegt. Bei den zu verwendenden Codes handelt es sich um jene Codes, die in den Standard-Codelisten für die Referenzdatenbank enthalten sind. Diese Codelisten werden mindestens zwei Monate vor der ersten Datenübermittlung in das „Structural Business Statistics Manual” aufgenommen. Die Codelisten dienen lediglich der Festlegung der für die Datenübermittlung zu verwendenden Codes, wobei Änderungen keineswegs zu einer Ausweitung der in der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 vorgeschriebenen Gliederungstiefe führen dürfen. Das technische Format für die Übermittlung der quantitativen Daten gemäß dieser Verordnung wird ebenfalls im „Structural Business Statistics Manual” festgelegt.
FeldBeschreibung
ReiheCode für die Reihen QAG, QAS, Q1B, Q2B, Q3B, Q4B oder QN
JahrCode für das Berichtsjahr
GebietseinheitEntspricht dem Ländercode
GrößenklasseCode für die Größenklasse
WirtschaftszweigNACE-Rev.-2-Code: Abschnitte, Abteilungen oder Gruppen
VariableCode für das mit dem Qualitätsindikator zusammenhängende Merkmal
IndikatorCode für den Qualitätsindikator
IndikatorwertNumerischer Wert des Indikators; mit 10 multiplizierter und auf die nächste ganze Zahl aufgerundeter numerischer Wert des Qualitätsindikators

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)

ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170.

(3)

ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.