Präambel VO (EU) 2010/276

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(2) enthält in ihrem Anhang I Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Die Richtlinie 76/769/EWG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wurde durch Anhang XVII dieser Verordnung ersetzt.
(2)
Die Entscheidung Nr. 455/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Dichlormethan(3) wurde am 6. Mai 2009 erlassen.
(3)
Die Entscheidung 2009/424/EG der Kommission zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt(4) wurde am 28. Mai 2009 erlassen.
(4)
Die Entscheidung 2009/425/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt(5) wurde am 28. Mai 2009 erlassen.
(5)
Entsprechend den Bestimmungen über Übergangsmaßnahmen in Artikel 137 der REACH-Verordnung ist es angezeigt, Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahingehend zu ändern, dass die Beschränkungen gemäß den Entscheidungen Nr. 455/2009/EG, 2009/424/EG und 2009/425/EG darin eingefügt werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Diese Verordnung sollte dringend in Kraft treten, damit diese Beschränkungen möglichst rasch in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(3)

ABl. L 137 vom 3.6.2009, S. 3.

(4)

ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 8.

(5)

ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 11.

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