ANHANG IIa
Kontrollcodes für die Kontrollen, die von der Ausfuhrzollstelle, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, durchgeführt wurden
TEIL 1
Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 |
Kontrollcode |
Es wurde eine Warenkontrolle der Ausfuhrerstattungswaren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 durchgeführt. |
A1000 |
Es wurde eine Analyse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 durchgeführt. |
A1100 |
Es handelt sich um Nahrungsmittelhilfeexporte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001, die von den Warenkontrollen ausgenommen sind. |
A1200 |
TEIL 2
Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 |
Kontrollcode |
Der Verschluss ist konform oder das Fehlen eines Verschlusses ist gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gerechtfertigt. |
A2000 |
Der Verschluss fehlt oder wurde zerstört. |
A2100 |
TEIL 3
Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 |
Kontrollcode |
Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform. |
A3000 |
Im Rahmen der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 wurde eine Probe gezogen, aber die Ergebnisse liegen noch nicht vor, da die Überprüfung durch die Laboranalysen noch nicht abgeschlossen ist. |
A3100 |
Die Ergebnisse der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform. |
A3200 |
Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind nicht konform. |
A3300 |
TEIL 4
Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 |
Kontrollcode |
Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass der Erstattungssatz im T5-Kontrollexemplar oder in dem gleichwertigen Dokument nicht angegeben war, ohne dass der Ausführer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 von dieser Auflage befreit war. |
A4000 |
Die Anwendung des Risikomanagements wurde durch das Fehlen des Vermerks gemäß Artikel 8 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im T5-Kontrollexemplar oder in einem gleichwertigen Dokument erschwert. |
A4100 |
Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass das T5-Kontrollexemplar oder das gleichwertige Dokument an anderer Stelle nicht ordnungsgemäß oder unvollständig ausgefüllt war. |
A4200 |