Artikel 1 VO (EU) 2010/286
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 erhält folgende Fassung:
Artikel 6(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Menge, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche im Vormonat Bescheinigungen ausgestellt wurden, an die nachstehende Anschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Unternehmen und Industrie
Nicht-Anhang-I-Waren
1049 Brüssel, BELGIEN
(2) Wenn die Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219 dienten, ausgesetzt wurde oder gleich Null ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darauf verzichten, die in Absatz 1 aufgeführten statistischen Daten zu übermitteln.
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