Artikel 1 VO (EU) 2010/286

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Menge, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche im Vormonat Bescheinigungen ausgestellt wurden, an die nachstehende Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie

Nicht-Anhang-I-Waren

1049 Brüssel, BELGIEN

(2) Wenn die Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219 dienten, ausgesetzt wurde oder gleich Null ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darauf verzichten, die in Absatz 1 aufgeführten statistischen Daten zu übermitteln.

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