ANHANG VO (EU) 2010/297

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A.3 erhalten die Buchstaben f und g folgende Fassung:

f)
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte)
g)
Simulationskammer und
h)
Metalldetektorausrüstung.

2.
Nach Teil B ist folgender Teil B1 hinzuzufügen:

TEIL B.1

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.
1.
Ab dem 29. April 2011 muss das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen erlaubt sein, wenn sie sich in einer Tasche befinden, die den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen entspricht und einen hinreichenden Nachweis über den Kauf innerhalb der vorausgegangenen 36 Stunden auf der Luftseite des Flughafens oder an Bord des Luftfahrzeugs enthält. Die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sind gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen zu kontrollieren.
2.
Ab dem 29. April 2013 müssen alle Flughäfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Anforderungen kontrollieren.
3.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Bereitstellung von Ausrüstungen zur Kontrolle von Flüssigkeiten, die den Anforderungen der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen entsprechen, innerhalb der in Absatz 1 und 2 genannten Fristen zu ermöglichen.
Die Fluggäste sind unmissverständlich darüber zu unterrichten, an welchen EU-Flughäfen sie Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitführen dürfen, und welche Bedingungen dafür ggf. zu erfüllen sind.

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