Präambel VO (EU) 2010/297

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sollten allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bereich der Kontrolle, der Zugangs- und sonstiger Sicherheitskontrollen sowie in den Bereichen Verbotene Gegenstände, Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern, Einstellung von Personal, Schulung, besondere Sicherheitsverfahren und Freistellung von Sicherheitskontrollen erlassen werden.
(2)
Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, um ein gemeinsames Niveau bei der Luftsicherheit innerhalb der Europäischen Union zu erreichen und die Fluggäste so vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen. Die einmalige Sicherheitskontrolle ist das wichtigste Element zur Erleichterung der Verfahren, das die EU-Rechtsvorschriften bieten. Die Harmonisierung der Kontrollmethoden ist daher wesentlich, um die einmalige Sicherheitskontrolle innerhalb der EU aufrecht zu erhalten, einschließlich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, ohne die Vorteile des Luftverkehrsbinnenmarktes für die EU-Bürger in Frage zu stellen.
(3)
Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt nennt in Teil A.3 die zugelassenen Methoden für die Kontrolle von Gepäck, Frachtstücken und Postsendungen sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden sollen. Es ist notwendig, in bestimmten Zeitabständen zusätzliche Kontrollmethoden mit nachgewiesener Effektivität bei der Kontrolle bestimmter oder aller Arten von Fracht zuzulassen und eine Rechtsgrundlage für die Entwicklung entsprechender detaillierter Durchführungsbestimmungen zu schaffen. Metalldetektoren sind als effektive Kontrolltechnik für bestimmte Arten von Fracht zu betrachten.
(4)
Laut der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 sind Flüssigkeiten, Aerosole und Gele nicht als Kategorie von Gegenständen anzusehen, deren Mitführen in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen verboten werden kann. Wohl aber sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 Methoden und Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen so bald wie möglich und spätestens bis zum 29. April 2010 EU-weit auf Flughäfen bereitzustellen.
(5)
Es ist jetzt an der Zeit, die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen aufzuheben und schrittweise von einem Verbot der meisten Flüssigkeiten zu einem System überzugehen, das auf Kontrollen zum Aufspüren von Flüssigsprengstoffen basiert. Dabei sind Übergangsbestimmungen über April 2010 hinaus erforderlich, um die schrittweise Einführung entsprechender Erkennungsmethoden und -technologien an allen Flughäfen der EU zu ermöglichen, ohne dass die Luftsicherheit gefährdet wird. Um den Anliegen der Strafverfolgungsbehörden Rechnung zu tragen, deren Ziel die Verhinderung neuer Terroranschläge ist, muss ein effektiver Mechanismus so lange verfügbar sein, bis die Flughäfen zum Einsatz zuverlässiger Detektorenausrüstungen in der Lage sind. Daher ist ein neues Konzept erforderlich. Dieses Konzept sollte bis zum 29. April 2013 feststehen, d. h. dem Datum, ab dem alle Flughäfen über Ausrüstungen zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen verfügen sollten.
(6)
Dieses Vorgehen sollte aber die Flughäfen nicht davon abhalten, entsprechende Ausrüstungen bereits früher bereitzustellen und einzusetzen — vorausgesetzt, sie entsprechen den Standards der von der Kommission verabschiedeten Durchführungsbestimmungen. Unter diesen Voraussetzungen könnten die Flughäfen den abfliegenden Fluggästen das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen erleichtern, indem sie z. B. an einem Sicherheitskontrollpunkt Ausrüstungen zur Aufspürung von Flüssigsprengstoffen bereitstellen. Außerdem könnten einige Flughäfen beschließen, fortgeschrittene Ausrüstungen schneller zu installieren.
(7)
Da die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen Flexibilität verlangt, bleiben die gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt absolut technologieneutral. Die Mitgliedstaaten und Flughäfen können unter den verfügbaren Optionen, die in der hiermit geänderten Verordnung (EG) Nr. 272/2009 aufgeführt werden, die Technologien auswählen, die sich an ihren Flughäfen möglichst effektiv und effizient bereitstellen und anwenden lassen.
(8)
Für den Betrieb von Kontrollausrüstungen zum Aufspüren von Flüssigsprengstoffen ist es erforderlich, dass Flughäfen oder sonstige für die Luftsicherheit zuständige Stellen nur solche Ausrüstungen beschaffen und bereitstellen, die nachweislich den technischen Standards entsprechen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedet wurden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, damit diese Ausrüstungen entsprechend den in dieser Verordnung genannten Fristen bereitgestellt werden können.
(9)
In der Übergangszeit sollten die Fluggäste unmissverständlich darüber unterrichtet werden, welche EU-Flughäfen Kontrollen von Flüssigkeiten durchführen. Flughäfen und Luftfahrtunternehmen sollten zusammenarbeiten, um dafür zu sorgen, dass die Konfiszierung von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen das letzte Mittel bleibt.
(10)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten allgemeinen Maßnahmen sollten durch die Einführung von Vorschriften geändert werden, die den Einsatz von Metalldetektoren bei der Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post in geeigneten Fällen zulassen und die Einführung von Übergangsregelungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen in Sicherheitsbereichen oder an Bord von Luftfahrzeugen für einen begrenzten Zeitraum gestatten, um die Sicherheitsstandards nicht zu beeinträchtigen.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist daher entsprechend zu ändern.
(12)
Technologische oder regulatorische Entwicklungen in der EU oder auf internationaler Ebene können die in dieser Verordnung festgelegten Daten beeinflussen. Bei Bedarf kann die Kommission Überarbeitungsvorschläge unterbreiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010. Diese Verordnung sollte daher ab dem 29. April 2010 zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

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