Präambel VO (EU) 2010/300

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Belgiens auf Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.
(3)
Deutschland wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde und sich nachteilig auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Rahmen des Einspruchsverfahrens bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.
(4)
Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. März 2009 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.
(5)
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Deutschland und Belgien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einen Beschluss treffen.
(6)
Angesichts der von Deutschland übermittelten Informationen und nach angemessener Prüfung kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea” im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde. Deutschland macht geltend, dass das im Antrag aufgeführte abgegrenzte geografische Gebiet über die Stadt Gent hinausgeht, dass es keinen Zusammenhang zwischen den im Antrag genannten Merkmalen der „Gentse azalea” und dem geografischen Gebiet gibt und dass der Name nicht verwendet wird. Aus den mit dem Antrag gelieferten Nachweisen geht hervor, dass die „Gentse azalea” auch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet außerhalb der Stadt Gent erzeugt wird, außerdem umfasst der Antrag auch Etikette, die die Verwendung des Namens im Handel beweisen. Der Eintragungsantrag gründet sich auf den nachgewiesenen Ruf der Bezeichnung „Gentse azalea” für Topfpflanzen.
(7)
Deutschland argumentierte, dass sich die Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea” als geschützte geografische Angabe nachteilig auf das Bestehen von sich rechtmäßig im Verkehr befindenden Erzeugnissen auswirken würde, weil die Azaleenerzeuger in den betreffenden geografischen Gebiet einen Wettbewerbsvorteil (Marktvorteil) gegenüber den Erzeugern in anderen Gebieten hätten. Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Bezeichnung „Gentse azalea” beim Handel mit außerhalb des betreffenden Gebiets erzeugten Topfpflanzen verwendet wird, bereits eine eingetragene Marke ist oder als Name einer Pflanzensorte geschützt ist. Außerdem wird die Bezeichnung „Gentse azalea” schon seit erheblicher Zeit auf dem Markt verwendet.
(8)
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Gentse azalea” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. Die Spezifikation und die Zusammenfassung werden geändert, um deutlich zu machen, dass die Bezeichnung „Gentse azalea” für Topfpflanzen verwendet wird.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 198 vom 5.8.2008, S. 13.

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