Präambel VO (EU) 2010/317

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ( „VN-Übereinkommen” ), das von der Europäischen Gemeinschaft und all ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, ist in Artikel 31 über Statistik und Datensammlung festgelegt, dass die Vertragsstaaten sich zur Sammlung geeigneter Informationen verpflichten, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die es ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen in Artikel 27 über Arbeit und Beschäftigung auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)
In seiner Entschließung vom 17. März 2008 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union(2) unterstreicht der Rat, dass Statistiken über Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, um einen genauen Einblick in die allgemeine Situation von Menschen mit Behinderungen in Europa zu gewinnen, und dass sich anhand solcher statistischen und wissenschaftlichen Daten faktengestützte Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen auf den verschiedenen staatlichen Ebenen ausarbeiten und durchführen lassen. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die Arbeit an einer Europäischen Strategie für Menschen mit Behinderungen aufgenommen wird, die den derzeitigen Europäischen Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen 2004-2010 ablösen soll, unter anderem durch eine Bewertung der Frage, inwieweit die nationalen Maßnahmen die von der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung widerspiegeln, das VN-Übereinkommen auf europäischer Ebene uneingeschränkt umzusetzen, und Prüfung der Aufstellung kohärenter und vergleichbarer nationaler Zielvorgaben zu diesem Zweck.
(3)
Ein umfassender und vergleichbarer Satz von Daten über die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen ist notwendig, um die Fortschritte bei der Verwirklichung von Artikel 27 des VN-Übereinkommens sowie der Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Europäischen Strategie für Menschen mit Behinderungen zu überwachen und die Entwicklung der Teilhabe von Personen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt zu messen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(3) enthält ein Ad-hoc-Modul über die Beschäftigung behinderter Personen. Die Liste der Variablen für dieses Modul sollte erstellt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)

ABl. C 75 vom 26.3.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22.

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