Artikel 1 VO (EU) 2010/33
In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
„Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer bei angebrachter Befestigung das Laufen zu ermöglichen.”
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