ANHANG VO (EU) 2010/336
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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39199000 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3919 und 39199000. Die Einreihung in die Position 8486 als Teil oder Zubehör einer Maschine von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendeten Art ist ausgeschlossen, da das Erzeugnis nicht die Merkmale aufweist, um als Teil oder Zubehör einer solchen Maschine angesehen zu werden. Da es sich bei dem Erzeugnis um ein Verbrauchsmaterial handelt, ist es nach seiner stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 39199000 als Tafel oder Platte, selbstklebend, aus Kunststoff einzureihen. |
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59119090 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe a zu Abschnitt XI, Anmerkung 1 Buchstabe e zu Abschnitt XVI, Anmerkung 7 Buchstabe b zu Kapitel 59 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5911, 591190 und 59119090. Die Einreihung in die Position 8486 als Teil oder Zubehör einer Maschine von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendeten Art ist ausgeschlossen, da das Erzeugnis nicht die Merkmale aufweist, um als Teil oder Zubehör einer solchen Maschine angesehen zu werden. Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine Ware des technischen Bedarfs im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe e zu Abschnitt XVI, da es mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben verwendet wird, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. Daher ist es in den KN-Code 59119090 als Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoff (stoffliche Beschaffenheit) einzureihen (siehe Anmerkung 7 Buchstabe b zu Kapitel 59). |
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