Präambel VO (EU) 2010/352

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pomme de terre de l'île de Ré” zu genehmigen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2000(3) eingetragen wurde.
(2)
Zweck des Antrags ist die Änderung der Spezifikation durch Hinzufügung der Sorte Carrera zur Liste der für die Erzeugung der „Pomme de terre de l'île de Ré” zugelassenen Kartoffelsorten in der Kategorie „Speisekartoffeln” . Diese Praktiken gewährleisten, dass die wesentlichen Merkmale der Ursprungsbezeichnung erhalten bleiben.
(3)
Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)

ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 19.

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