Präambel VO (EU) 2010/353
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine” zu genehmigen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/1996 der Kommission(2) eingetragen wurde.
- (2)
- Zweck des Antrags ist, gefrorene Mirabellen zur Spezifikation hinzuzufügen. Es wurden einige weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere den Ursprungsnachweis und die Etikettierung betreffen.
- (3)
- Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
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