Artikel 1 VO (EU) 2010/365
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:
- 1.5.
- Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind
Salmonella 5 0 In 25 g nicht nachweisbar EN ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer - b)
-
Nummer 1.9 erhält folgende Fassung:
- 1.9.
- Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind
Salmonella 5 0 In 25 g nicht nachweisbar EN ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer - c)
-
Nummer 1.24 erhält folgende Fassung:
- 1.24.
- Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind (14)
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) 30 0 In 10 g nicht nachweisbar ISO/TS 22964 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer
- 2.
-
In Kapitel 1 Fußnote 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- —
- bei Speisesalz.
- 3.
-
Kapitel 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:
- 2.2.1.
- Pasteurisierte Milch und sonstige pasteurisierte flüssige Milcherzeugnisse(4)
Entero-bacteriaceae 5 0 10 KBE/ml ISO 21528-2 Ende des Herstellungsprozesses Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Vermeidung einer Rekontamination sowie Kontrolle der Rohstoffqualität - b)
-
Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
- (2)
- Bei Nummern 2.2.1, 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.10: m = M.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.