Artikel 1 VO (EU) 2010/365

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

1.5.
Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind
Salmonella 5 0 In 25 g nicht nachweisbar EN ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

b)
Nummer 1.9 erhält folgende Fassung:

1.9.
Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind
Salmonella 5 0 In 25 g nicht nachweisbar EN ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

c)
Nummer 1.24 erhält folgende Fassung:

1.24.
Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind (14)
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) 30 0 In 10 g nicht nachweisbar ISO/TS 22964 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

2.
In Kapitel 1 Fußnote 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

bei Speisesalz.

3.
Kapitel 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
Pasteurisierte Milch und sonstige pasteurisierte flüssige Milcherzeugnisse(4)
Entero-bacteriaceae 5 0 10 KBE/ml ISO 21528-2 Ende des Herstellungsprozesses Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Vermeidung einer Rekontamination sowie Kontrolle der Rohstoffqualität

b)
Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Bei Nummern 2.2.1, 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.10: m = M.

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