Artikel 1 VO (EU) 2010/375

Die im Anhang aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Sie darf jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung für einen Zeitraum von sechs Monaten weiter verwendet werden.

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