Artikel 1 VO (EU) 2010/376

Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Der erste Eintrag in Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen einstellt. Angaben zum Ausmaß der Wirkung können nur für Lebensmittel der folgenden Kategorien verwendet werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite „von 7 bis 10 %” und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. „nach 2 bis 3 Wochen” , angegeben werden.

2.
Der zweite Eintrag in Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzenstanolen einstellt. Angaben zum Ausmaß der Wirkung können nur für Lebensmittel der folgenden Kategorien verwendet werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite „von 7 bis 10 %” und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. „nach 2 bis 3 Wochen” , angegeben werden.

3.
Der dritte Eintrag in Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g α-Linolensäure (ALA) und einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure (LA) einstellt.”

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