Artikel 1 VO (EU) 2010/377
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und mit der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex29181600 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zoll | TARIC-Zusatzcodes |
---|---|---|
Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd | 5,6 % | A972 |
Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd | 27,3 % | A973 |
Alle übrigen Unternehmen | 53,4 % | A999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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