ANHANG VO (EU) 2010/377

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.
Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.
2.
Folgende Erklärung:

Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Natriumgluconat in trockener Form von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift.

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