ANHANG I VO (EU) 2010/384
Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 | Antragsteller — Anschrift | Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Verwendungsbedingungen der Angabe | Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen | Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
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Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
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Pflanzensterole/Pflanzenstanolester | Pflanzensterole und Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung. | Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen/-stanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne „von 7 bis 10 %” bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne „von 10 bis 12,5 %” sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. „nach 2 bis 3 Wochen” , angegeben werden. |
Q-2008-779 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-01241 |
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