Präambel VO (EU) 2010/389

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten(2) festgelegt.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1274/2007 der Kommission(3) wurden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 festgelegten Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten infolge der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates „Fischerei” vom 27. Juli 2006(4) neu festgesetzt.
(3)
Im Falle bestimmter Flottensegmente der französischen Gebiete in äußerster Randlage hatte die Verordnung (EG) Nr. 1274/2007 den Zweck, eine bedeutende Zahl von Schiffen zu regularisieren, die vor dem 31. Dezember 2006 Fangtätigkeiten durchgeführt haben und tätig waren, ohne im EU-Flottenregister registriert zu sein. Diese Regularisierungen galten als Ausdehnungen der für die betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorgelegten Entwicklungspläne.
(4)
Eine neuere und umfassendere Bestandsaufnahme der in den abgelegensten französischen Gebieten in äußerster Randlage von Guayana und Martinique tätigen handwerklichen Flotten durch die französischen Behörden hat gezeigt, dass die Zahl der zu regularisierenden Schiffe zum Zeitpunkt der obengenannten Neufestsetzung der Referenzgrößen unterschätzt worden war. Frankreich hat eine neue Regularisierung der nicht erfassten Schiffe im Rahmen der 2007 für Guayana und Martinique vorgelegten Entwicklungspläne beantragt.
(5)
Die Flottensegmente, für die eine Erhöhung der Referenzgröße beantragt wird, befischen die Küstenfischbestände, deren Erhaltung nach jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gefährdet ist.
(6)
Um die nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors in den Gebieten in äußerster Randlage zu fördern, empfiehlt es sich daher, die Notwendigkeit der Regularisierung der betreffenden Schiffe im Rahmen der jeweiligen Entwicklungspläne zu prüfen und die entsprechenden Referenzgrößen zu erhöhen, damit diese Schiffe im EU-Flottenregister registriert werden können.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(2)

ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19.

(3)

ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 6.

(4)

Ratsdokument 11823/06 ADD 1 vom 20.7.2006.

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