Präambel VO (EU) 2010/395

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verwaltungsvereinbarungen, nach denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, durch die gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können, sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(2) aufzuführen. Da neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen abgeschlossen worden sind, sollte der Anhang aktualisiert werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 ist entsprechend zu ändern.
(3)
Die im Anhang aufgeführten Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen basieren auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingeführt wurden. Daher sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.

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