Präambel VO (EU) 2010/397
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission(2) wurden ausführliche Durchführungsbestimmungen für Ausfuhren über die Quote hinaus und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch angesichts der Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.
- (3)
- Für bestimmte Zucker- und Isoglucose-Erzeuger in der EU ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der Union traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte kann auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese EU-Erzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, der bzw. die über die Quote hinaus erzeugt wurden.
- (4)
- Für das Wirtschaftsjahr 2010/11 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 50000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.
- (5)
- Für Ausfuhren von Zucker aus der Union nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die EU-Erzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Union zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungen von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.
- (6)
- Wegen des aufgrund der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzten Betrugsrisikos im Zusammenhang mit Isoglucose ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
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