Artikel 1 VO (EU) 2010/404
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex87087010 und ex87087050 (TARIC-Codes 8708701010 und 8708705010) eingereiht werden.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 20,6 %.
3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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