ANHANG VO (EU) 2010/42

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)

Erzeugnis, bestehend aus (in GHT):

— Gerstengraspulver
28,8
— Honig
27,5
— Weizengraspulver
21,5
— Alfalfapulver
21,5
— Stearinsäure
0,4
— Pfeffer
0,25
— Chrompicolinat
0,01

(entspricht 8,7 μg Cr je Tablette)

Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf aufgemacht, liegt in Tablettenform vor und wird als Nahrungsergänzungsmittel verwendet (eine Tablette zweimal täglich).

21069098

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098.

Aufgrund seiner Zusammensetzung, Aufmachung und Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel erfüllt das Erzeugnis nicht die Anforderungen der Anmerkung 2b Absatz 2 zu Kapitel 19.

Das Erzeugnis erfüllt nicht die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, da keine Angaben zur Anwendung bei spezifischen Krankheiten oder zur Konzentration der enthaltenen Wirkstoffe gemacht werden. Es ist daher nicht als pflanzliche Arzneizubereitung im Sinne der Position 3004 anzusehen.

Das Erzeugnis fällt unter den Wortlaut der Position 2106 ( „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen” ), da es als Nahrungsergänzungsmittel allgemein dem Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden dient. (Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 2106 Buchstabe B Nummer 16.)

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