Präambel VO (EU) 2010/421
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Fangmöglichkeiten der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) sind in Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 vorläufig festgesetzt und belaufen sich auf 0 Tonnen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung legt die Kommission die Fangmöglichkeiten fest, sobald die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für diese Fischerei feststeht.
- (2)
- Gemäß dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Region Grönlands andererseits(2) erhält die Union 7,7 % der TAC für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer).
- (3)
- Die grönländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die TAC auf 150000 Tonnen festgesetzt worden ist und dass Grönland der Union gemäß dem im Rahmen des Protokolls festgesetzten Anteil 11550 Tonnen zuweisen wird, die vor dem 30. April 2010 zu fangen sind.
- (4)
- Unter Berücksichtigung der vereinbarten Niederschrift über die Schlussfolgerungen der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Island für 2009, die am 16. Oktober 2009 unterzeichnet worden ist, und insbesondere der Island aus der vorangegangenen Fangsaison noch zustehenden Menge von 21624 Tonnen Lodde ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten der Union für Lodde im Jahr 2010 an Island zu übertragen.
- (5)
- Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 ist daher entsprechend zu ändern.
- (6)
- Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.
- (2)
ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.
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