ANHANG VO (EU) 2010/428

SPEZIFISCHE PUNKTE, DIE IM RAHMEN EINER ERWEITERTEN ÜBERPRÜFUNG ZU ÜBERPRÜFEN SIND

A.
Alle Schiffstypen

a)
Zustand der Struktur des Schiffs

Zustand von Decks und Schiffskörper

b)
Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

Wasserdichte/wetterfeste Türen

Lüfter, Luftrohre und Schächte

Luken

c)
Notsysteme

Simulation eines Ausfalls der Hauptstromversorgung/Start des Notstromaggregats

Notbeleuchtung

Prüfung der Lenzpumpenanlagen

Prüfung der Verschlusseinrichtungen/wasserdichten Türen

Prüfung der Ruderanlage einschließlich der Hilfsruderanlage

d)
Funkausrüstung

Prüfung der Ersatzstromquelle

Prüfung der Hauptanlage einschließlich MSI-Empfänger

Prüfung der tragbaren Ultrakurzwellen (VHF)-Funkgeräte für das Weltweite Seenot- und Seefunksicherheitssystem (GMDSS)

e)
Brandsicherheit

Brandabwehrübung, einschließlich einer Demonstration, dass die Besatzungsmitglieder mit dem Einsatz der Brandschutzausrüstung gut vertraut sind

Prüfung der Notfeuerlöschpumpe (mit zwei Feuerlöschschläuchen)

Prüfung der fernbedienten Notschalteinrichtung zum Abschalten der Lüfter und Schließen der Brandklappen

Prüfung der fernbedienten Notabschaltvorrichtung für Brennstoffpumpen

Prüfung der fernbedienten Schnellverschlussvorrichtungen

Feuertüren

Fest eingebaute Feuerlösch- und Feueranzeigesysteme

f)
Alarmeinrichtungen

Prüfung des Feueranzeigesystems

g)
Lebens- und Arbeitsbedingungen

Zustand der Festmachvorrichtungen einschließlich der Fundamente der Decksmaschinen

h)
Rettungsmittel

Aussetzvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote (bei Anzeichen für Nichtbenutzung sind die Fahrzeuge/Boote zu Wasser zu lassen)

i)
Verhütung von Verschmutzung

Prüfung der Ölfilteranlage

B.
Massengutschiffe/OBOs (bei Beförderung fester Massengüter)

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Massengutfrachtern folgende Punkte umfassen:

a)
Schiffsunterlagen

Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:

Das erweiterte Besichtigungsprogramm einschließlich:

i)
Berichte über die Strukturbesichtigungen
ii)
Berichte über Dickenmessungen
iii)
Berichte zur Beurteilung des Schiffszustands

Überprüfung, ob die beförderte Ladung nach der Bescheinigung über die Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiffe, die Gefahrgüter befördern, zulässig ist

Genehmigung von Ladungsrechnern

b)
Zustand der Struktur des Schiffs

Zustand von Schotten und Süllen

Ballasttanks

Zumindest einer der Ballasttanks innerhalb des Laderaums ist vom Tank-Mannloch/bzw. deckseitigen Zugang aus zu prüfen oder zu begehen, falls der Besichtiger aufgrund seiner Beobachtungen und der Unterlagen des erweiterten Besichtigungsprogramms triftige Gründe für eine eingehendere Überprüfung feststellt.

C.
Gastankschiff, Chemikalientankschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Gas- und Chemikalientankschiffen folgende Punkte umfassen:

a)
Schiffsunterlagen

Überprüfung, ob die beförderte Ladung im entsprechenden Eignungszeugnis aufgeführt ist

b)
Lade- und Löschvorgänge

Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen für den Ladetank, in Bezug auf Temperatur, Druck und Ullage

Geräte für die Sauerstoffanalyse und Explosimeter sowie ihre Kalibrierung. Verfügbarkeit von Ausrüstung für die Chemikalienbestimmung (Prüfröhrchengeräte) mit einer angemessenen Zahl von geeigneten Gas-Prüfröhrchen für die jeweils beförderte Ladung

Überprüfung der Deck-Notdusche

c)
Brandsicherheit

Überprüfung des an Deck fest eingebauten Feuerlöschsystems (entsprechend der Anforderungen für die jeweils beförderte Ladung)

d)
Lebens- und Arbeitsbedingungen

Fluchtretter mit Atem- und Augenschutz, falls für die im entsprechenden Eignungszeugnis aufgeführten Ladungen erforderlich

D.
Stückgutfrachtschiff, Containerschiff, Kühlschiff, Fabrikschiff, Schwerlastschiff, Offshore-Serviceschiff, Spezialschiff, bewegliche Offshore-Bohreinheit (MODU), Rohölproduktionssysteme (FPSO), andere Schiffstypen.

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei den in diesem Abschnitt aufgeführten Schiffstypen folgende Punkte umfassen:

a)
Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

Zustand der Lukendeckel

Zugang zu den Laderäumen/Tanks

b)
Lade- und Löschvorgänge

Beladevorrichtungen

Verzurrungsvorrichtungen

E.
Öltankschiff/OBO (sofern als Öltankschiff zugelassen)

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Öltankschiffen folgende Punkte umfassen:

a)
Schiffsunterlagen

Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:

Das erweiterte Besichtigungsprogramm einschließlich:

i)
Berichte über die Strukturbesichtigungen
ii)
Berichte über Dickenmessungen
iii)
Berichte zur Beurteilung des Schiffszustands

Zulassung für den beim Schaum-Feuerlöschsystem an Deck verwendeten Schaum

b)
Zustand der Struktur des Schiffs

Ballasttanks

Zumindest einer der Ballasttanks innerhalb des Laderaums ist vom Tank-Mannloch/bzw. deckseitigen Zugang aus zu prüfen oder zu begehen, falls der Besichtiger aufgrund seiner Beobachtungen und der Unterlagen des erweiterten Besichtigungsprogramms triftige Gründe für eine eingehendere Überprüfung feststellt.

c)
Brandsicherheit

an Deck fest eingebautes Schaum-Feuerlöschsystem

Prüfung des Drucks und des Sauerstoffgehalts des Inertgases

F.
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, Fahrgastschiff, Ro-Ro-Fahrgastschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Fahrgastschiffen folgende Punkte umfassen: Ein Teil der in der Richtlinie 1999/35/EG des Rates(1) genannten Überprüfung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen kann, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, mit Zustimmung des Kapitäns oder des Betreibers auf dem Weg in bzw. aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, um nachzuweisen, dass das Fahrgastschiff oder Fahrzeug weiterhin alle notwendigen Anforderungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Die Hafenstaat-Besichtiger dürfen weder den Betrieb des Schiffes behindern noch Situationen herbeiführen, die nach Auffassung des Kapitäns die Sicherheit der Fahrgäste, der Besatzung oder des Schiffes gefährden könnten.

a)
Schiffsunterlagen

Nachweise für:

Ausbildung zur Führung von Menschenmengen

Einführungsausbildung

Sicherheitstraining für Besatzungsmitglieder, die Fahrgästen in einer Notsituation, insbesondere älteren und behinderten Personen, in den Fahrgasträumen direkte Hilfe leisten

Krisenmanagement und Ausbildung für den Umgang mit Menschen in Notsituationen

b)
Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

ggf. Bug- und Hecktüren

Überprüfung der Fernschließvorrichtungen und der lokalen Schließvorrichtungen für wasserdichte Schottentüren

c)
Notsysteme

Vertrautheit der Besatzungsmitglieder mit dem Lecksicherheitsplan

d)
Lade- und Löschvorgänge

ggf. Verzurrungsvorrichtungen

e)
Brandsicherheit

Prüfung der Fernschließvorrichtungen und der lokalen Schließvorrichtungen für Feuerklappen

f)
Alarmeinrichtungen

Prüfung der Rundspruchanlage

Prüfung der Feuermelde- und Feueralarmanlage

g)
Rettungsmittel

Übung zum Verlassen des Schiffes (bei der ein Überlebensfahrzeug und ein Bereitschaftsboot zu Wasser zu lassen sind)

G.
Ro-Ro-Frachtschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Ro-Ro-Frachtschiffen folgende Punkte umfassen:

a)
Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

Bug- und Hecktüren

b)
Lade- und Löschvorgänge

Verzurrungsvorrichtungen

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

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