Artikel 11 VO (EU) 2010/440

Überprüfungen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird, welcher von Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates(1) veröffentlicht wird. Die erste Überprüfung erfolgt am 1. Juni 2011.

(2) Die KMU-Ermäßigung der Gebühr für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung wird binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft.

(3) Die Kommission unterzieht diese Verordnung darüber hinaus einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden.

(4) Bis spätestens 1. Januar 2013 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

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