Artikel 3 VO (EU) 2010/449

(1) Die Gültigkeit von Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden und deren Gültigkeitsdauer nach dem 31. Mai 2010 abläuft, endet am 31. Mai 2010.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 kann der Inhaber der in Unterabsatz 1 genannten Einfuhrlizenzen ungenutzte Einfuhrlizenzen bis zum 30. Juni 2010 an die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zurückgeben, die daraufhin die Sicherheit für die nicht genutzten Mengen freigeben.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 endet die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den genannten Verordnungen erteilt wurden, am 31. Mai 2010.

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