Präambel VO (EU) 2010/449

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
2008 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1 und 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, nachstehend „das Abkommen” genannt, das mit Beschluss 2010/240/EU(2) des Rates genehmigt wurde.
(2)
Das Abkommen sieht neue Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten vor. Es sieht ferner Änderungen der vorhandenen Zollkontingente für diese Erzeugnisse vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2276/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 betreffend die Eröffnung von Zollkontingenten und die Festlegung der Zölle für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen dieser Zollkontingente(3), der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft(4), der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 der Kommission vom 29. August 2007 mitDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1455/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 zur Eröffnung bestimmter gemeinschaftlicher Einfuhrkontingente für Reis mit Ursprung in Ägypten(6) festgelegt sind.
(3)
Die in dem Abkommen vorgesehenen neuen Zollkontingente und die Änderungen der vorhandenen Zollkontingente müssen angewandt werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, alle Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in einem Rechtsakt zusammenzufassen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 2276/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 1002/2007 und (EG) Nr. 1455/2007 sollten aufgehoben werden.
(5)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 erteilte Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des darauffolgenden Monats. Läuft die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den genannten Verordnungen erteilt wurden, nach dem Datum der Aufhebung der genannten Verordnungen ab, so könnten die Einführer ihren Verpflichtungen im Rahmen der Einfuhrlizenzen möglicherweise nicht nachkommen. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, von der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7) abzuweichen und die von den Einführern geleistete Sicherheit freizugeben. Im Interesse der Klarheit sollte ferner vorgesehen werden, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 erteilte Einfuhrlizenzen nur bis zur Aufhebung der genannten Verordnungen gelten.
(6)
In Einklang mit dem Abkommen sollte festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Anwendungsjahr das Volumen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens beginnt, proportional zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt wird.
(7)
Da das Abkommen am 1. Juni 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten jedoch Bestimmungen, die die Gültigkeit vor diesem Datum erteilter Lizenzen betreffen, unmittelbar gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2)

ABl. L 106 vom 28.4.2010, S. 39.

(3)

ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 46.

(4)

ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.

(5)

ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 15.

(6)

ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 74.

(7)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

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