Artikel 2 VO (EU) 2010/453

(1) Bis zum 1. Dezember 2010 dürfen die Lieferanten von Stoffen, die Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anwenden, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der durch Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Form anwenden.

(2) Bis zum 1. Dezember 2010 dürfen die Lieferanten von Gemischen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der durch Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Form anwenden.

(3) Bis zum 1. Juni 2015 dürfen die Lieferanten von Gemischen, die Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anwenden, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der durch Artikel 1 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung geänderten Form anwenden.

(4) Bis zum 1. Juni 2015 geben die Lieferanten von Gemischen, die Absatz 3 anwenden, in Unterabschnitt 3.2 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts die Einstufung der darin aufgeführten Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich der Gefahrenbezeichnung, der Gefahrensymbole und der R-Sätze, zusätzlich zur Einstufung einschließlich Gefahrenhinweisen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an.

(5) Bis zum 1. Juni 2015 geben die Lieferanten von Gemischen, die Absatz 3 anwenden, in Unterabschnitt 2.1 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts die Einstufung des Gemischs gemäß der Richtlinie 1999/45/EG zusätzlich zu dessen Einstufung einschließlich Gefahrenhinweisen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an.

Falls die Lieferanten von Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen, Absatz 3 anwenden, geben sie bis zum 1. Juni 2015 in Unterabschnitt 3.2 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts — zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 3.2.1 der vorliegenden Verordnung genannten Stoffen — die Stoffe an, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG darstellen, wenn diese Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die mindestens ebenso hoch sind wie der niedrigste der Werte in Anhang II Nummer 3.2.1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung.

Falls die Lieferanten von Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, Absatz 3 anwenden, geben sie bis zum 1. Juni 2015 in Unterabschnitt 3.2 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts — zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 3.2.2 der vorliegenden Verordnung genannten Stoffen — die Stoffe an, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG darstellen, wenn diese Stoffe in nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens 0,2 Volumenprozent vorhanden sind.

(6) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden und die in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden müssen, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht vor dem 1. Dezember 2012 durch ein Sicherheitsdatenblatt ersetzt werden muss, das dem Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht.

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt für Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und die in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden müssen, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht vor dem 1. Juni 2017 durch ein Sicherheitsdatenblatt ersetzt werden muss, das dem Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht.

(7) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter für Gemische, die einem Abnehmer mindestens einmal vor dem 1. Dezember 2010 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 30. November 2012 nicht dem Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen.

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