Präambel VO (EU) 2010/453

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Sicherheitsdatenblätter sind eine allgemein anerkannte und wirksame Methode zur Bereitstellung von Informationen über Stoffe und Gemische in der Gemeinschaft und wurden als integraler Bestandteil in das System der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen.
(2)
Zur Vereinfachung des Welthandels bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wurden in einem Zeitraum von über 10 Jahren im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) mit großer Sorgfalt harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung sowie Regeln für Sicherheitsdatenblätter entwickelt, die zum weltweit harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, nachstehend als „GHS” bezeichnet) geführt haben.
(3)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(2) werden unter Berücksichtigung der Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS die Bestimmungen und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen in der Gemeinschaft harmonisiert.
(4)
Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3) sowie die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(4) wurden mehrfach geändert. Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG werden im Verlauf eines Übergangszeitraums ersetzt, so dass Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden müssen, wobei für Stoffe zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1. Juni 2015 eine Einstufung sowohl gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. Beide Richtlinien werden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 vollständig durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben.
(5)
Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und an die Einstufungskriterien und die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst werden.
(6)
Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten zudem unter Berücksichtigung der GHS-Vorschriften für Sicherheitsdatenblätter angepasst werden, damit der aus den drei Elementen Einstufung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter bestehende Mechanismus durch eine Wechselwirkung seiner Bestandteile greifen kann.
(7)
Die auf diese Weise geänderten Sicherheitsdatenblätter sollten nach wie vor ein wichtiges Element der Gefahrenkommunikation darstellen und geeignete Sicherheitsinformationen über solche Stoffe und Gemische übermitteln, die die gemeinschaftsrechtlichen Einstufungskriterien erfüllen, sowie über bestimmte Stoffe und Gemische, die diese Kriterien nicht erfüllen; dies gilt für die gesamte Lieferkette bis zum unmittelbar nachgeschalteten Anwender, wobei Informationen aus allen relevanten Stoffsicherheitsberichten Berücksichtigung finden.
(8)
Die Anwendung der Anforderung in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Form, wonach die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorzunehmende Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in die Sicherheitsdatenblätter aufzunehmen ist, sollte entsprechend dem Zeitplan für die schrittweise Anwendung der Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfolgen. Dies und die Tatsache, dass die Einstufung und die Gefahrenkommunikation für Gemische auf der Einstufung und der Gefahrenkommunikation für Stoffe aufbaut, sind die Gründe dafür, dass zunächst die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und erst später die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Sicherheitsdatenblätter aufgenommen werden sollte.
(9)
Lieferanten von Gemischen, die die Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, auf freiwilliger Basis sowohl die Einstufung als auch die Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor dem 1. Juni 2015 anzuwenden, sollten in dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zusammen mit der Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG angeben.
(10)
Sicherheitsdatenblätter für Stoffe, die die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten, sollten bis zum 1. Juni 2015 auch noch die Einstufungsinformationen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG enthalten müssen, damit diejenigen Lieferanten von Gemischen diese korrekt einstufen und kennzeichnen können, die nicht die Möglichkeit in Anspruch nehmen, sowohl die Einstufung als auch die Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 früher anzuwenden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(4)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.