Präambel VO (EU) 2010/454

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden die Rechtsvorschriften der EU betreffend die Vermarktungsbedingungen für Einzel- und Mischfuttermittel vollständig überarbeitet, und nach Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung können Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die neuen Vorschriften ergriffen werden.
(2)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften sind ab 1. September 2010 anzuwenden. Dies würde unvermittelte Änderungen bedeuten und den Futtermittelunternehmern, die Futtermittel in Verkehr bringen, keinen reibungslosen Übergang ermöglichen. Die Neugestaltung von Konzeption und Produktion der Etiketten und die Umstellung bestehender Maschinen von einem Tag auf den anderen wären für diese Unternehmer sehr kostspielig. Die daraus entstehenden Belastungen wären dem Ziel der Änderung nicht angemessen. Daher sollte ein Übergangszeitraum vor dem 1. September 2010 festgelegt werden, in dem Futtermittel bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet werden dürfen.
(3)
Was für Heimtiere bestimmte Futtermittel angeht, so umfasst der Markt zahlreiche verschiedene Erzeugnisse mit bestimmten Etiketten. Nur Artikel 15 Buchstabe f, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sehen geringfügige Änderungen der Kennzeichnung von Heimtierfuttermitteln gegenüber den derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften vor, die sich in keiner Weise auf die Unbedenklichkeit dieser Futtermittel auswirken. Um den betroffenen Futtermittelunternehmern einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollte ein einjähriger Übergangszeitraum nach dem 1. September 2010 vorgesehen werden, in dem die derzeitigen Etiketten von Heimtierfuttermitteln weiter verwendet werden dürfen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

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