Präambel VO (EU) 2010/459

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Azoxystrobin, Cypermethrin, Indoxacarb, Isoxaflutol, Ethephon, Fenitrothion, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Profenofos, Pyraclostrobin, Thiacloprid, Triadimefon, Triadimenol und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und Teil B des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Aminopyralid, Boscalid, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Cyprodinil, Difenoconazol, Flusilazol, Fosetyl, Imidacloprid, Mandipropamid, Metazachlor, Prothioconazol, Schwefel, Spinetoram, Spirotetramat und Tebuconazol wurden in Teil A des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Kohlrüben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt.
(3)
Bezüglich Aminopyralid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Weideland gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass der geltende Rückstandshöchstgehalt für Rindernieren geändert werden muss, da das Pestizid durch Abgrasen vom Vieh aufgenommen wird. Bezüglich Boscalid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Gewürzgurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knollensellerie gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Fenchel, Petersilie, Sellerieblättern und Kerbel gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kirschen und Zuckerrüben gestellt. Bezüglich Isoxaflutol wurde ein solcher Antrag zur Änderung der Rückstandsdefinition gestellt. Bezüglich Fosetyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettich gestellt. Bezüglich Lambda-Cyhalothrin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Artischocken und Johannisbeeren/Ribisel gestellt. Bezüglich Metazachlor wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rapssamen, Grünkohl, Kopfkohl, Kohlrüben, Weißen Rüben und Getreide gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Leber von Rindern, Schafen und Ziegen geändert werden müssen, da Rapssamen, Grünkohl, Kopfkohl, Kohlrüben, Weiße Rüben und Getreide als Futtermittel Verwendung finden und Rückstände auf dem Viehfutter verbleiben können. Ferner muss die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse geändert werden. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Roten Rüben, Gewürzgurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pflaumen und Kirschen gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kohlrüben und Weißen Rüben gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Feldsalat/Vogerlsalat, Stangensellerie und Fenchel gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben und Weißen Rüben gestellt.
(4)
Anträge gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen (einschließlich Nektarinen) und Aprikosen/Marillen gestellt. Die zugelassene Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen in Südafrika, Argentinien, Chile, Neuseeland und Israel führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden.
(5)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab(3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. In einigen Fällen war die Behörde der Auffassung, dass ein höherer als der vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden müsse. In diesen Fällen sollte der höhere Rückstandshöchstgehalt, wie von der Behörde vorgeschlagen, erlaubt werden, sofern dieser Wert von der Behörde als sicher erachtet wird. In anderen Fällen war die Behörde der Auffassung, dass ein niedrigerer als der vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalt ausreiche. In diesen Fällen sollte der niedrigere Wert festgelegt werden.
(8)
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Behörde die Sicherheit bestehender Rückstandshöchstgehalte für Ethephon bewertet(4) und kam zu dem Schluss, dass die Werte für 12 Kulturen höher angesetzt werden könnten, um den geltenden Codex-Höchstwerten Rechnung zu tragen.
(9)
Bezüglich Fenitrothion ist die Gültigkeit der Rückstandshöchstgehalte für Getreide am 1. Juni 2009 abgelaufen. Aus Gründen der Klarheit sollte in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel auf Getreide die untere analytische Bestimmungsgrenze angegeben werden.
(10)
Bezüglich Schwefels hat die Behörde in ihrer Schlussfolgerung empfohlen(5), für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel aufgrund seiner geringen Toxizität keine weiteren Rückstandshöchstgehalte festzulegen. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für dieses Pestizid gestrichen und der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
(11)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(12)
Am 4. Juli 2009 hat die Codex-Alimentarius-Kommission Höchstwerte für Azoxystrobin, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Cypermethrin, Flusilazol, Imidacloprid, Lambda-Cyhalothrin, Mandipropamid, Methomyl, Profenofos, Prothioconazol, Spinetoram, Spirotetramat, Tebuconazol, Triadimefon und Triadimenol angenommen. Diese Codex-Höchstwerte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Rückstandshöchstgehalte aufgenommen werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid in Rindernieren. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 302, S. 1.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Azoxystrobin in Kohlrüben. EFSA Journal 2009; 7(9):1308.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Cyprodinil in Knollensellerie. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 325.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Difenoconazol in Blattgemüse. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 337.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Indoxacarb in Kirschen und Zuckerrüben. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 324.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der Rückstandsdefinition für Isoxaflutol. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 323.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fosetyl-Al in Rettich. EFSA Journal 2009; 7(9):1313.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Lambda-Cyhalothrin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 226 und 330.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Metazachlor in Leber. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 320.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Pyraclostrobin in Zucchini, Gewürzgurken und Roten Rüben. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 342.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung einer Einfuhrtoleranz für Spinetoram in Pfirsichen und Aprikosen/Marillen. EFSA Journal 2009; 7(9):1312.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Spirotetramat. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 306.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Tebuconazol in Mandarinen und Passionsfrüchten. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 1368.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Thiacloprid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 307.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin in verschiedenen Kulturen. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 314.

(4)

Mit Gründen versehene Stellungnahme: Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Ethephon. EFSA Journal 2009; 7(10):1347.

(5)

Schlussfolgerungen zum Peer-Review-Verfahren betreffend die Risikobewertung des Wirkstoffs Schwefel. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 221.

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