Artikel 1 VO (EU) 2010/473
1. Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:
Land |
Ausgleichszoll (EUR/t) |
---|---|
Iran: alle Unternehmen | 142,97 |
Pakistan: alle Unternehmen | 83,64 |
Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen | 42,34 |
3. Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der jeweilige anhand der vorgenannten Beträge berechnete vorläufige Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
4. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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