Artikel 1 VO (EU) 2010/492
(1) Auf die Einfuhren von Natriumcyclamat, die derzeit unter den KN-Code ex29299000 (TARIC-Code 2929900010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:
Land | Unternehmen | Zollsatz (EUR pro kg) |
TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Volksrepublik China | 0 | A471 | |
0 | A472 | ||
Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Provinz Guangdong, Volksrepublik China; Golden Time Chemical (Jiangsu) Co., Ltd., No. 90-168, Fangshui Road, Chemical Industry Zone, Nanjing, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China | 0,23 | A473 | |
Alle übrigen Unternehmen | 0,26 | A999 | |
Indonesien | 0,24 | A502 | |
Alle übrigen Unternehmen | 0,27 | A999 |
(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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