Artikel 22 VO (EU) 2010/53

Einstellung aller Fischereien

(1) Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat aufgrund der Ausschöpfung der TAC gemäß Anhang IE sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, der SSRU oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, spätestens zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

(2) Nach Erhalt einer solchen Mitteilung dürfen die Schiffe innerhalb von 24 Stunden vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr setzen. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen ab Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.

(3) Im Falle der Einstellung der Fischerei nach Absatz 1 müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.

(4) Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu holen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf

a)
die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft,
b)
etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse,
c)
eine Eisschicht auf dem Meer, oder
d)
die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,

so unterrichtet das Schiff seinen Flaggenmitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.

(5) Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens vor der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse. In diesem Abschlussbericht wird beurteilt, ob sich das Schiff in angemessener Weise darum bemüht hat,

a)
bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und
b)
möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

(6) Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt werden.

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